§ 6 Stmk. BSG 1979

Stmk. BSG 1979 - Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen, wenn das bisherige Verhalten des Anmeldenden die Annahme rechtfertigt, daß er das Buschenschankrecht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausüben wird.

(2) Insbesonder fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden, wenn er wegen

a)

einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, oder

b)

einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung oder

c)

eines Finanzvergehens

von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Buschenschankrechtes zu befürchten ist.

(3) Die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen haben den üblicherweise an Buschenschenken zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes hat so zu erfolgen, dass der Charakter eines bäuerlichen Buschenschanks gewahrt bleibt.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Stmk. BSG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Stmk. BSG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Stmk. BSG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Stmk. BSG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Stmk. BSG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. BSG 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Stmk. BSG 1979
§ 7 Stmk. BSG 1979