§ 5 Stmk. BSG 1979

Stmk. BSG 1979 - Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:

a)

Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch;

b)

kalte Speisen aus bäuerlichen Produkten, sofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen;

c)

Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst.

(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001

In Kraft seit 25.07.2001 bis 31.12.9999
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