§ 5 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Der Bezug des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 100 v. H. des ihm gebührenden Bezuges beträgt. Dem Zweiten und Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt eine solche Amtszulage für die Dauer ihrer Amtstätigkeit in der Höhe von 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um 60 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Sofern die Funktion des Klubobmannes bzw. Geschäftsführenden Klubobmannes von einem der Präsidenten des Steiermärkischen Landtages ausgeübt wird, vermindert sich die Amtszulage für diese Tätigkeit auf ein Ausmaß von 30 v. H. des gebührenden Bezuges. Für die Dauer ihrer Amtstätigkeit erhöht sich der Bezug der Obmänner der Ausschüsse um eine Amtszulage von 25 v. H., der der Stellvertreter der Ausschußobmänner um eine solche von 15 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges.

(2) DieWürden auf Grund mehrerer gleichzeitig ausgeübter Funktionen verschiedene Amtszulagen gebühren, wird nur die jeweils höchste der gebührenden Amtszulagen angewiesen.

(3) Auf die Amtszulage gebührt den Präsidentenfinden die Bestimmungen des Steiermärkischen Landtages von dem Monat an, in dem sie gewählt werden, den Obmännern der Klubs und Ausschüsse, sowie den Stellvertretern der Ausschußobmänner von dem Monat ihrer Bestellung an§ 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991

Stand vor dem 02.10.1991

In Kraft vom 01.01.1981 bis 02.10.1991

(1) Der Bezug des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 100 v. H. des ihm gebührenden Bezuges beträgt. Dem Zweiten und Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt eine solche Amtszulage für die Dauer ihrer Amtstätigkeit in der Höhe von 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um 60 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Sofern die Funktion des Klubobmannes bzw. Geschäftsführenden Klubobmannes von einem der Präsidenten des Steiermärkischen Landtages ausgeübt wird, vermindert sich die Amtszulage für diese Tätigkeit auf ein Ausmaß von 30 v. H. des gebührenden Bezuges. Für die Dauer ihrer Amtstätigkeit erhöht sich der Bezug der Obmänner der Ausschüsse um eine Amtszulage von 25 v. H., der der Stellvertreter der Ausschußobmänner um eine solche von 15 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges.

(2) DieWürden auf Grund mehrerer gleichzeitig ausgeübter Funktionen verschiedene Amtszulagen gebühren, wird nur die jeweils höchste der gebührenden Amtszulagen angewiesen.

(3) Auf die Amtszulage gebührt den Präsidentenfinden die Bestimmungen des Steiermärkischen Landtages von dem Monat an, in dem sie gewählt werden, den Obmännern der Klubs und Ausschüsse, sowie den Stellvertretern der Ausschußobmänner von dem Monat ihrer Bestellung an§ 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991

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