§ 21 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Einem Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebzugsfähige Gesamtzeit mindestens 9 Jahre beträgt.

(2) Der § 63 St. PG 2009, § 8 LGBl. Nr. 10/2009des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

(3) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 3 Jahre während der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt hat. Haben im Laufe der 3jährigen Mindestbezugsdauer verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist der Bezugsdauer der höheren Amtszulage die der niedrigeren im Ausmaß der Differenz auf den 3jährigen Zeitraum zuzurechnen. Diese anteiligen Ausmaße sind hinsichtlich der Bezugsdauer und -höhen der Ermittlung des Ruhebezuges zugrundezulegen.

(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus:

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages;

b)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des Steiermärkischen Landtages, zur Gänze, der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Grazer Stadtsenates zur Hälfte, wenn für diese Zeiten kein Ruhebezug anfällt und nachträglich ein Beitrag geleistet wird. Dieser beträgt für die Zeiten

aa) bis 31. Dezember 1977 5 v. H.
bb) von 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H.
cc) von 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v. H.
dd) von 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.
ee) 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7 v. H
ff) ab 1. Dezember 1990 13 v. H.
der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen Entschädigungen samt Sonderzahlungen;
c) den nach Abs. 5 angerechneten Zeiten und
d) den nach Abs. 6 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

aa)

bis 31. Dezember 1977

5 v. H.

bb)

von 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5 v. H.

cc)

von 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6 v. H.

dd)

von 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5 v. H.

ee)

1. Jänner 1981 bis 30. November 1990

7 v. H

ff)

ab 1. Dezember 1990

13 v. H.

der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen Entschädigungen samt Sonderzahlungen;

c)

den nach Abs. 5 angerechneten Zeiten und

d)

den nach Abs. 6 zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(5) Zeiten, die ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages vor oder nach dieser Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen und eine Rücküberweisung allenfalls erstatteter Pensionsbeiträge gemäß § 9 Abs. 4 stattgefunden hat, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Art. anzurechnen.

(6) Die BestimmungenBestimmung des § 9 Abs. 1, 4 und 5 des Pensionsgsetzes 1965, i§ 64 St. d. F. der Landesbeamtengesetz-NovellePG 2009, LGBl. Nr. 26/1991LGBl. Nr. 10/2009, sindist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßdass an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Steiermärkische Landesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigenruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(7) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 4 ist in vollen Jahren auszudrücken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 8/1983, LGBl. Nr. 13/1988, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 15/1994LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 72/1997LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2008

(1) Einem Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebzugsfähige Gesamtzeit mindestens 9 Jahre beträgt.

(2) Der § 63 St. PG 2009, § 8 LGBl. Nr. 10/2009des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

(3) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 3 Jahre während der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt hat. Haben im Laufe der 3jährigen Mindestbezugsdauer verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist der Bezugsdauer der höheren Amtszulage die der niedrigeren im Ausmaß der Differenz auf den 3jährigen Zeitraum zuzurechnen. Diese anteiligen Ausmaße sind hinsichtlich der Bezugsdauer und -höhen der Ermittlung des Ruhebezuges zugrundezulegen.

(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus:

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages;

b)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des Steiermärkischen Landtages, zur Gänze, der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Grazer Stadtsenates zur Hälfte, wenn für diese Zeiten kein Ruhebezug anfällt und nachträglich ein Beitrag geleistet wird. Dieser beträgt für die Zeiten

aa) bis 31. Dezember 1977 5 v. H.
bb) von 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H.
cc) von 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v. H.
dd) von 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.
ee) 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7 v. H
ff) ab 1. Dezember 1990 13 v. H.
der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen Entschädigungen samt Sonderzahlungen;
c) den nach Abs. 5 angerechneten Zeiten und
d) den nach Abs. 6 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

aa)

bis 31. Dezember 1977

5 v. H.

bb)

von 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5 v. H.

cc)

von 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6 v. H.

dd)

von 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5 v. H.

ee)

1. Jänner 1981 bis 30. November 1990

7 v. H

ff)

ab 1. Dezember 1990

13 v. H.

der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen Entschädigungen samt Sonderzahlungen;

c)

den nach Abs. 5 angerechneten Zeiten und

d)

den nach Abs. 6 zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(5) Zeiten, die ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages vor oder nach dieser Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen und eine Rücküberweisung allenfalls erstatteter Pensionsbeiträge gemäß § 9 Abs. 4 stattgefunden hat, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Art. anzurechnen.

(6) Die BestimmungenBestimmung des § 9 Abs. 1, 4 und 5 des Pensionsgsetzes 1965, i§ 64 St. d. F. der Landesbeamtengesetz-NovellePG 2009, LGBl. Nr. 26/1991LGBl. Nr. 10/2009, sindist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßdass an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Steiermärkische Landesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigenruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(7) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 4 ist in vollen Jahren auszudrücken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 8/1983, LGBl. Nr. 13/1988, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 15/1994LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 72/1997LGBl. Nr. 10/2009

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