§ 22 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) 8080 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 2§ 61 Abs. 2, 45 und 5 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 316 St. Dezember 2004 als Landesgesetz geltenden FassungPG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Steiermärkischen Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,16670,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von neun Jahren 50 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 4,5 Prozentpunkte und

2.

für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,375 Prozentpunkte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2008

(1) 8080 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 2§ 61 Abs. 2, 45 und 5 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 316 St. Dezember 2004 als Landesgesetz geltenden FassungPG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Steiermärkischen Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,16670,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von neun Jahren 50 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 4,5 Prozentpunkte und

2.

für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,375 Prozentpunkte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009

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