§ 25 Stmk. BSOG 1979 Beitragspflicht

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben nach Maßgabe des § 26 Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand zu leisten.

(2) Zum Betriebsaufwand gehören die Wasser- und Kanalisationsgebühren, die Kosten der Instandhaltung der Schuleinrichtung sowie der Bereitstellung der Schulwarte sowie die Kosten für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Dienst- und Naturalwohnungen(Anm.: entfallen)

(3) Erstreckt sich ein Schulsprengel über die Landesgrenzen, ist in die Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 2 auch eine Bestimmung über die Kostentragung aufzunehmen, die dem Verhältnis zur Schülerzahl und den für sie erwachsenen Ausgaben angemessen sein muß.

(4) Gehören Gemeinden des Landes Steiermark zum Sprengel einer Berufsschule in einem anderen Bundesland, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Leistet in diesem Falle das Land Steiermark einen Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 3, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Personen die betreffende Schule besuchen, dem Land für jeden Schüler Schulerhaltungsbeiträge zu entrichten (Abs. 1), wobei diese jedoch den vereinbarten Kostenbeitrag nicht übersteigen dürfen.

(5) Gehören Gemeinden eines anderen Bundeslandes dem Sprengel einer Berufsschule im Lande Steiermark an, so sind die vereinbarten Kostenbeiträge ausschließlich an das Land Steiermark zu leisten.

(6) Für berufsschulpflichtige Personen, die nicht dem Schulsprengel angehören, hat die Gemeinde, in der sich der Standort des Gewerbebetriebes, des Ausbildungsbetriebes oder der Beschäftigungsort befindet, Beiträge nach Abs. 1 zu leisten.

(7) Für Berufsschulpflichtige, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, hat ab der Auflösung des Lehrverhältnisses die Wohnsitzgemeinde die Schulerhaltungsbeiträge zu leisten.

(8) Für Personen, welche die Berufsschule im Rahmen einer (sonstigen) Maßnahme, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice oder einer anderen Einrichtung zur Erlangung einer Berufsqualifikation durchgeführt wird besuchen, aber kein Lehrverhältnis mit einem Betrieb haben, hat die Wohnsitzgemeinde den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019

Stand vor dem 06.02.2019

In Kraft vom 01.01.1980 bis 06.02.2019

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben nach Maßgabe des § 26 Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand zu leisten.

(2) Zum Betriebsaufwand gehören die Wasser- und Kanalisationsgebühren, die Kosten der Instandhaltung der Schuleinrichtung sowie der Bereitstellung der Schulwarte sowie die Kosten für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Dienst- und Naturalwohnungen(Anm.: entfallen)

(3) Erstreckt sich ein Schulsprengel über die Landesgrenzen, ist in die Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 2 auch eine Bestimmung über die Kostentragung aufzunehmen, die dem Verhältnis zur Schülerzahl und den für sie erwachsenen Ausgaben angemessen sein muß.

(4) Gehören Gemeinden des Landes Steiermark zum Sprengel einer Berufsschule in einem anderen Bundesland, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Leistet in diesem Falle das Land Steiermark einen Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 3, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Personen die betreffende Schule besuchen, dem Land für jeden Schüler Schulerhaltungsbeiträge zu entrichten (Abs. 1), wobei diese jedoch den vereinbarten Kostenbeitrag nicht übersteigen dürfen.

(5) Gehören Gemeinden eines anderen Bundeslandes dem Sprengel einer Berufsschule im Lande Steiermark an, so sind die vereinbarten Kostenbeiträge ausschließlich an das Land Steiermark zu leisten.

(6) Für berufsschulpflichtige Personen, die nicht dem Schulsprengel angehören, hat die Gemeinde, in der sich der Standort des Gewerbebetriebes, des Ausbildungsbetriebes oder der Beschäftigungsort befindet, Beiträge nach Abs. 1 zu leisten.

(7) Für Berufsschulpflichtige, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, hat ab der Auflösung des Lehrverhältnisses die Wohnsitzgemeinde die Schulerhaltungsbeiträge zu leisten.

(8) Für Personen, welche die Berufsschule im Rahmen einer (sonstigen) Maßnahme, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice oder einer anderen Einrichtung zur Erlangung einer Berufsqualifikation durchgeführt wird besuchen, aber kein Lehrverhältnis mit einem Betrieb haben, hat die Wohnsitzgemeinde den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019

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