§ 21 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat sich Satzungen zu geben, die mit den §§ 15 § 21 bis 20 und 22 im Einklang stehen müssen und folgende Bestimmungen zu enthalten haben:

a)

über die Wahl der Mitglieder des Ausschusses; jedes dieser Mitglieder ist in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Sofern es die Vollversammlung beschließt, ist die Wahl in schriftlicher geheimer Abstimmung durchzuführen;

b)

über die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters des Schriftführers und des Kassiers, die im Anschluß an die Wahl der Mitglieder des Ausschusses in getrenntem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen sind. Bei der Wahl des Obmannes hat das an Lebensjahren älteste Verbandsmitglied den Vorsitz zu führen;

c)

über den Aufgabenbereich der Vollversammlung (§ 18), des Ausschusses (§ 19) und des Obmannes (§ 20);

d)

über eine allfällige Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen an die Ausschußmitglieder und an die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 10 Abs. 3) nach Maßgabe des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes;

e)

über die Ahndung von Pflichtverletzungen gegenüber dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband (§ 22) und die Wahl der Mitglieder des Disziplinarausschusses.

(2) Die Satzungen können als Organe Fachausschüsse einrichten und diesen die Behandlung der nur für eine bestimmte Mitgliederkategorie (zStmk. BBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Leiter von Bergsteigerschulen) betreffenden Angelegenheiten zuweisen.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat sich Satzungen zu geben, die mit den §§ 15 § 21 bis 20 und 22 im Einklang stehen müssen und folgende Bestimmungen zu enthalten haben:

a)

über die Wahl der Mitglieder des Ausschusses; jedes dieser Mitglieder ist in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Sofern es die Vollversammlung beschließt, ist die Wahl in schriftlicher geheimer Abstimmung durchzuführen;

b)

über die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters des Schriftführers und des Kassiers, die im Anschluß an die Wahl der Mitglieder des Ausschusses in getrenntem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen sind. Bei der Wahl des Obmannes hat das an Lebensjahren älteste Verbandsmitglied den Vorsitz zu führen;

c)

über den Aufgabenbereich der Vollversammlung (§ 18), des Ausschusses (§ 19) und des Obmannes (§ 20);

d)

über eine allfällige Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen an die Ausschußmitglieder und an die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 10 Abs. 3) nach Maßgabe des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes;

e)

über die Ahndung von Pflichtverletzungen gegenüber dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband (§ 22) und die Wahl der Mitglieder des Disziplinarausschusses.

(2) Die Satzungen können als Organe Fachausschüsse einrichten und diesen die Behandlung der nur für eine bestimmte Mitgliederkategorie (zStmk. BBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Leiter von Bergsteigerschulen) betreffenden Angelegenheiten zuweisen.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

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