§ 4 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.

2.

Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.

3.

Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.

4.

Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.

5.

Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.

(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:

1.

Vollstationär: §§ 5, 7, 18, 19;

2.

Teilstationär: §§ 5, 7, 8, 16, 18, 19;

3.

Ambulant: §§ 5, 7;

4.

Mobil: §§ 5, 7, 8, 21, 21a, 22;

5.

Geldleistungen: §§ 5 , 6, 7, 8 Abs. 3 und 4,bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 20, 22a§ 21, 24a§ 21a, 25a§ 22, 38§ 22a, 47 Abs. 5§ 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 5.

(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.01.2021

(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.

2.

Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.

3.

Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.

4.

Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.

5.

Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.

(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:

1.

Vollstationär: §§ 5, 7, 18, 19;

2.

Teilstationär: §§ 5, 7, 8, 16, 18, 19;

3.

Ambulant: §§ 5, 7;

4.

Mobil: §§ 5, 7, 8, 21, 21a, 22;

5.

Geldleistungen: §§ 5 , 6, 7, 8 Abs. 3 und 4,bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 20, 22a§ 21, 24a§ 21a, 25a§ 22, 38§ 22a, 47 Abs. 5§ 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 5.

(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021

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