§ 10 St-ULV

Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2019 bis 31.12.9999

(Teil-)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Gelände für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz und der ruhigen Gebiete;

2.

die für die Ausarbeitung der (Teil-)Aktionspläne zuständigen Stellen;

3.

die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte;

4.

eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten;

5.

die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind;

6.

die Angabe von besonderen Lärmproblemen und sonstigen verbesserungsbedürftigen Situationen;

7.

die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit;

8.

die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung;

9.

die Maßnahmen, die die zuständigen Stellen für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

10.

die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Stelle;

11.

die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm;

12.

Informationen – sofern diese verfügbar sind – zu Finanzmitteln, Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen;

13.

Kriterien, nach denen die (Teil-)Aktionspläne evaluiert werden;

14.

eine kurze Zusammenfassung der (Teil-)AktionsplänePunkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und

15.

soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

Stand vor dem 15.11.2019

In Kraft vom 01.06.2008 bis 15.11.2019

(Teil-)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Gelände für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz und der ruhigen Gebiete;

2.

die für die Ausarbeitung der (Teil-)Aktionspläne zuständigen Stellen;

3.

die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte;

4.

eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten;

5.

die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind;

6.

die Angabe von besonderen Lärmproblemen und sonstigen verbesserungsbedürftigen Situationen;

7.

die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit;

8.

die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung;

9.

die Maßnahmen, die die zuständigen Stellen für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

10.

die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Stelle;

11.

die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm;

12.

Informationen – sofern diese verfügbar sind – zu Finanzmitteln, Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen;

13.

Kriterien, nach denen die (Teil-)Aktionspläne evaluiert werden;

14.

eine kurze Zusammenfassung der (Teil-)AktionsplänePunkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und

15.

soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

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