§ 47 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z 5) ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen 4vier Wochen vom Zeitpunkt des EintrittesEintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Wenn sichIm Fall der Eigentümer durch den Spruch über die Art oder Höhe der Ersatzleistung benachteiligt erachtet, kann er binnen 3 Monaten nach RechtskraftAn-rufung des BescheidesLandesverwaltungsgerichtes finden auf die Festsetzung der Ersatzleistung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel der Schaden erfolgte. Im Falle der Anrufung des Bezirksgerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides über die Ersatzleistung außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Ersatzleistung ist das Eisenbahnenteignungsgesetzdie Abschnitte I., BGBIII., III. NrA. 71/1954und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwendenAnwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.12.2013

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z 5) ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen 4vier Wochen vom Zeitpunkt des EintrittesEintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Wenn sichIm Fall der Eigentümer durch den Spruch über die Art oder Höhe der Ersatzleistung benachteiligt erachtet, kann er binnen 3 Monaten nach RechtskraftAn-rufung des BescheidesLandesverwaltungsgerichtes finden auf die Festsetzung der Ersatzleistung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel der Schaden erfolgte. Im Falle der Anrufung des Bezirksgerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides über die Ersatzleistung außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Ersatzleistung ist das Eisenbahnenteignungsgesetzdie Abschnitte I., BGBIII., III. NrA. 71/1954und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwendenAnwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten