§ 3 LEVO-StBHG

StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2020 bis 31.12.9999

Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:

1.

Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4),

2.

Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5),

3.

Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6),

4.

Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7),

5.

Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter GebärdensprachdolmetschleistungenGebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen (§ 8),

6.

Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020

Stand vor dem 30.04.2020

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.04.2020

Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:

1.

Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4),

2.

Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5),

3.

Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6),

4.

Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7),

5.

Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter GebärdensprachdolmetschleistungenGebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen (§ 8),

6.

Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020

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