Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Hilfs- und Zuschussmöglichkeiten von Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sind vorrangig auszuschöpfen.
(2)Absatz 2,Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4)Absatz 4,Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2026,
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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