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(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wirdAnm.(2) Übernimmt: in der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen TeilFassung LGBl. Nr. 33/2026Kosten des HilfsmittelsFassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2026, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wirdAnm.(2) Übernimmt: in der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen TeilFassung LGBl. Nr. 33/2026Kosten des HilfsmittelsFassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2026, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.