§ 1 VOLV LuFw (weggefallen)

Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006§ 1 VOLV, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

An Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „DienstnehmerInnen“ und „DienstgeberInnen“.

2.

§ 1 lautet:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auf Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung, bei denen die DienstnehmerInnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.“

3.

In § 6 Abs. 3 Z 4 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 5 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 100 STLAO“.

4.

In § 7 Abs. 4 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 2 STLAO“.

5.

In § 8 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§§ 12 und 14 ASchG“ der Verweis auf „§§ 107 und 109 STLAO“.

6.

In § 8 Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 13 ASchG“ der Verweis auf „§ 108 STLAO“.

7.

In § 9 Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 7 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 102 STLAO“.

8.

In § 9 Abs. 3 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 3 AschG“ der Verweis auf „§ 98a Abs. 3 STLAO“.

9.

In § 14 Abs. 5 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 4 Z 6 STLAO“.

10.

§ 15 Abs. 1 lautet:

„Die Behörde darf, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 und mit Maßgabe des Abs. 2, keine Ausnahme zulassen.“

11.

In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 95 Abs. 3 ASchG“.

12.

§ 16, § 17 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 sind nicht anzuwenden.

13.

In § 17 Abs. 4 tritt an Stelle der Wortfolge „des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ die Wortfolge „der STLAO“.

LuFw seit 31.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.11.2006 bis 31.05.2024
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006§ 1 VOLV, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

An Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „DienstnehmerInnen“ und „DienstgeberInnen“.

2.

§ 1 lautet:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auf Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung, bei denen die DienstnehmerInnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.“

3.

In § 6 Abs. 3 Z 4 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 5 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 100 STLAO“.

4.

In § 7 Abs. 4 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 2 STLAO“.

5.

In § 8 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§§ 12 und 14 ASchG“ der Verweis auf „§§ 107 und 109 STLAO“.

6.

In § 8 Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 13 ASchG“ der Verweis auf „§ 108 STLAO“.

7.

In § 9 Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 7 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 102 STLAO“.

8.

In § 9 Abs. 3 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 3 AschG“ der Verweis auf „§ 98a Abs. 3 STLAO“.

9.

In § 14 Abs. 5 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 4 Z 6 STLAO“.

10.

§ 15 Abs. 1 lautet:

„Die Behörde darf, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 und mit Maßgabe des Abs. 2, keine Ausnahme zulassen.“

11.

In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 95 Abs. 3 ASchG“.

12.

§ 16, § 17 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 sind nicht anzuwenden.

13.

In § 17 Abs. 4 tritt an Stelle der Wortfolge „des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ die Wortfolge „der STLAO“.

LuFw seit 31.05.2024 weggefallen.

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