§ 1 VOLV LuFw Anwendbarkeit von Bestimmungen der Bundesverordnung zum Schutz vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)

VOLV LuFw - Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 1.

An Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „DienstnehmerInnen“ und „DienstgeberInnen“.

 2.

§ 1 lautet:

                            „Diese   Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auf Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung, bei denen die DienstnehmerInnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.“

 3.

In § 6 Abs. 3 Z 4 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 5 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 100 STLAO“.

 4.

In § 7 Abs. 4 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 2 STLAO“.

 5.

In § 8 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§§ 12 und 14 ASchG“ der Verweis auf „§§ 107 und 109 STLAO“.

 6.

In § 8 Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 13 ASchG“ der Verweis auf „§ 108 STLAO“.

 7.

In § 9 Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 7 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 102 STLAO“.

 8.

In § 9 Abs. 3 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 3 AschG“ der Verweis auf „§ 98a Abs. 3 STLAO“.

 9.

In § 14 Abs. 5 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 4 Z 6 STLAO“.

10.

§ 15 Abs. 1 lautet:

                            „Die       Behörde darf, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 und mit Maßgabe des Abs. 2, keine Ausnahme zulassen.“

11.

In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 95 Abs. 3 ASchG“.

12.

§ 16, § 17 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 sind nicht anzuwenden.

13.

In § 17 Abs. 4 tritt an Stelle der Wortfolge „des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ die Wortfolge „der STLAO“.

In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 VOLV LuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 VOLV LuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 VOLV LuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 VOLV LuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 VOLV LuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VOLV LuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 VOLV LuFw