Gesamte Rechtsvorschrift VOLV LuFw

Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

VOLV LuFw
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw)

Stammfassung: LGBl. Nr. 127/2006 (CELEX-Nr. 303L0010, 302L0044)

§ 1 VOLV LuFw Anwendbarkeit von Bestimmungen der Bundesverordnung zum Schutz vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)


Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 1.

An Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „DienstnehmerInnen“ und „DienstgeberInnen“.

 2.

§ 1 lautet:

                            „Diese   Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auf Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung, bei denen die DienstnehmerInnen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.“

 3.

In § 6 Abs. 3 Z 4 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 5 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 100 STLAO“.

 4.

In § 7 Abs. 4 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 2 STLAO“.

 5.

In § 8 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§§ 12 und 14 ASchG“ der Verweis auf „§§ 107 und 109 STLAO“.

 6.

In § 8 Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 13 ASchG“ der Verweis auf „§ 108 STLAO“.

 7.

In § 9 Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 7 ASchG“ der Klammerverweis auf „§ 102 STLAO“.

 8.

In § 9 Abs. 3 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 4 Abs. 3 AschG“ der Verweis auf „§ 98a Abs. 3 STLAO“.

 9.

In § 14 Abs. 5 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG“ der Verweis auf „§ 130 Abs. 4 Z 6 STLAO“.

10.

§ 15 Abs. 1 lautet:

                            „Die       Behörde darf, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 und mit Maßgabe des Abs. 2, keine Ausnahme zulassen.“

11.

In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 95 Abs. 3 ASchG“.

12.

§ 16, § 17 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 sind nicht anzuwenden.

13.

In § 17 Abs. 4 tritt an Stelle der Wortfolge „des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ die Wortfolge „der STLAO“.

§ 2 VOLV LuFw Gemeinschaftsrecht


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 42 vom 15. Februar 2003;

2.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 177 vom 6. Juli 2002.

§ 3 VOLV LuFw Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.

Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw) Fundstelle


Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw)

Stammfassung: LGBl. Nr. 127/2006 (CELEX-Nr. 303L0010, 302L0044)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 130, 131, 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006, wird verordnet:

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