§ 18 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, vorliegt.

1.

natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt;

2.

juristische Personen unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz im Land Steiermark haben.

(2) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.

(3) Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 23.09.2015 bis 23.07.2020

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, vorliegt.

1.

natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt;

2.

juristische Personen unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz im Land Steiermark haben.

(2) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.

(3) Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

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