§ 25 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltagder Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes (Wahlsprengel), des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.

(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Nach Abschluss des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltagder Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes (Wahlsprengel), des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.

(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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