§ 23 LTWO Wählerverzeichnisse

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.

(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigtenkönnen in Papierform oder elektronisch geführt werden,. Sie sind die Wählerverzeichnisse auf Grund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung des § 20 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Landtagswahl Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.

(4) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der WählerWahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen. In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist dassind die alphabetisch angelegte Wählerverzeichnisangelegten Wählerverzeichnisse nach Durchführung der durch die Stimmabgabe vor dem Wahltag erforderlichen Eintragungen (§ 68) jedenfalls nach Wahlsprengeln zu gliedern, innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.

(3) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

(1) Die Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.

(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigtenkönnen in Papierform oder elektronisch geführt werden,. Sie sind die Wählerverzeichnisse auf Grund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung des § 20 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Landtagswahl Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.

(4) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der WählerWahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen. In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist dassind die alphabetisch angelegte Wählerverzeichnisangelegten Wählerverzeichnisse nach Durchführung der durch die Stimmabgabe vor dem Wahltag erforderlichen Eintragungen (§ 68) jedenfalls nach Wahlsprengeln zu gliedern, innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.

(3) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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