Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der WahlWahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Kopien oder EDV‑Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten.“ Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der WahlWahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Kopien oder EDV‑Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Kopien oder Ausdrucke zu entrichten.“ Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019