§ 46 LTWO Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als auf 16 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.

(3) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 52 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Wähler barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist(Anm. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.: entfallen)

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010,

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als auf 16 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.

(3) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 52 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Wähler barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist(Anm. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.: entfallen)

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010,

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