§ 48 LTWO Wahllokale und ihre Einrichtung

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der AmtstischHiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in dessenseiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, dieeine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie ein verschließbares Behältnis für die erforderlichen Wahlzellennach § 53a Abs. 2 vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit EinrichtungSchreibgeräten (Kugelschreiber, sind vonFilzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Kundmachung der Gemeinde beizustellenWahlvorschläge nach § 44 Abs. Ebenso6 anzuschlagen.

(2) Weiters ist daraufdafür zu achtensorgen, dass in demim Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 44 Abs. 6 anzuschlagen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefreie gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für Blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.09.2004 bis 19.09.2019

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der AmtstischHiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in dessenseiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, dieeine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie ein verschließbares Behältnis für die erforderlichen Wahlzellennach § 53a Abs. 2 vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit EinrichtungSchreibgeräten (Kugelschreiber, sind vonFilzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Kundmachung der Gemeinde beizustellenWahlvorschläge nach § 44 Abs. Ebenso6 anzuschlagen.

(2) Weiters ist daraufdafür zu achtensorgen, dass in demim Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 44 Abs. 6 anzuschlagen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefreie gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für Blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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