§ 58 LTWO Einlass in das Wahllokal

Landtags-Wahlordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.

(2) In das Wahllokal dürfen außereingelassen werden:

1.

Mitglieder der Wahlbehörde,

2.

ihre Hilfsorgane,

3.

Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,

4.

Wahlzeugen,

5.

Wähler zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,

6.

Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,

7.

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte, von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der Wahlbehörde nur deren Hilfsorganedort angeführten Voraussetzungen ergeben, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabeund den Beschluss in der Stimme sowie die Gemeindewahlleiter solcher Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werdenNiederschrift festzuhalten. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kannIm Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werdenbetreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 19.09.2019

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.

(2) In das Wahllokal dürfen außereingelassen werden:

1.

Mitglieder der Wahlbehörde,

2.

ihre Hilfsorgane,

3.

Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,

4.

Wahlzeugen,

5.

Wähler zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,

6.

Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,

7.

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte, von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der Wahlbehörde nur deren Hilfsorganedort angeführten Voraussetzungen ergeben, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabeund den Beschluss in der Stimme sowie die Gemeindewahlleiter solcher Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werdenNiederschrift festzuhalten. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kannIm Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werdenbetreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten