§ 68 LTWO Stimmabgabe vor dem Wahltag

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Die Einrichtung von mehr als einer besonderen Wahlbehörde für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag ist in Städten mit eigenem Statut zulässig. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. §§ 52 und 58 bis 61 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des alphabetischen Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ im alphabetischen Wählerverzeichnis abgestrichen.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die besondere Wahlbehörde die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 80 Abs. 2, ausgenommen die lit. f sowie Abs. 3 lit. a, b und d sinngemäß anzuwenden.

(4) Darüber hinaus hat die besondere Wahlbehörde die ungeöffneten Wahlkuverts in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln; auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die besondere Wahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss amtlich verwahrt und spätestens am Wahltag zum Ende der festgesetzten Wahlzeit der gemäß Abs. 5 tätig gewordenen Wahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung übergeben werden.

(5) Die in Anlehnung an § 66 Abs. 3 zu bestimmende Wahlbehörde hat am Wahltag das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden zu ermitteln und die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Die Einrichtung von mehr als einer besonderen Wahlbehörde für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag ist in Städten mit eigenem Statut zulässig. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. §§ 52 und 58 bis 61 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des alphabetischen Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ im alphabetischen Wählerverzeichnis abgestrichen.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die besondere Wahlbehörde die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 80 Abs. 2, ausgenommen die lit. f sowie Abs. 3 lit. a, b und d sinngemäß anzuwenden.

(4) Darüber hinaus hat die besondere Wahlbehörde die ungeöffneten Wahlkuverts in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln; auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die besondere Wahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss amtlich verwahrt und spätestens am Wahltag zum Ende der festgesetzten Wahlzeit der gemäß Abs. 5 tätig gewordenen Wahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung übergeben werden.

(5) Die in Anlehnung an § 66 Abs. 3 zu bestimmende Wahlbehörde hat am Wahltag das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden zu ermitteln und die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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