Art. 24 St-L-VG Untersuchungsausschüsse

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag hat in denZur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einenist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, wenn dies von mindestens einem Drittel die/der Abgeordneten schriftlich beantragt wirdeinen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.

(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 20.10.2010 bis 18.08.2016

(1) Der Landtag hat in denZur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einenist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, wenn dies von mindestens einem Drittel die/der Abgeordneten schriftlich beantragt wirdeinen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.

(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

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