§ 32a GeoLT 2005 Unvereinbarkeitsausschuss

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss (Art. 23 Abs. 1 L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei diesen Aufgaben kommt dem Ausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Er hat dem Landtag diesbezüglich jährlich einem Bericht gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu erstatten.

(2) Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (§ 7 Abs. 4). In diesen Fällen bleibt die Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.

(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keine Aufträge erteilt werden dürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 16.06.2015 bis 18.08.2016

(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss (Art. 23 Abs. 1 L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei diesen Aufgaben kommt dem Ausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Er hat dem Landtag diesbezüglich jährlich einem Bericht gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu erstatten.

(2) Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (§ 7 Abs. 4). In diesen Fällen bleibt die Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.

(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keine Aufträge erteilt werden dürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

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