§ 32b GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Kontrollausschuss (Art. 23 Abs. 2 L-VG) obliegen insbesondere

1.

die Vorberatung über

a)

einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG),

b)

Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG),

c)

Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG),

d)

Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG),

e)

Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG),

f)

den Landesrechnungsabschluss;

2.

die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG).

a)

Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG) sowie

b)

Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung (Art. 64 Abs. 1 L-VG).

(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.

(3) Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Kontrollausschuss die Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG bezeichneten Berichtsteile auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.

(4) Hinsichtlich der Projektkontrollberichte sowie der Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 25.05.2021

(1) Dem Kontrollausschuss (Art. 23 Abs. 2 L-VG) obliegen insbesondere

1.

die Vorberatung über

a)

einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Art. 127 Abs. 5 bis 7 B-VG),

b)

Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG),

c)

Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG),

d)

Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG),

e)

Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG),

f)

den Landesrechnungsabschluss;

2.

die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG).

a)

Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG) sowie

b)

Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung (Art. 64 Abs. 1 L-VG).

(2) Im Zuge seiner Beratungen der Berichte des Landesrechnungshofes und der Landesregierung kann der Kontrollausschuss vom Landesrechnungshof oder von der Landesregierung zusätzliche Erhebungen oder Auskünfte verlangen.

(3) Nach erfolgter Kenntnisnahme hat der Kontrollausschuss die Maßnahmenberichte und Jahresberichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG bezeichneten Berichtsteile auszuschließen, sofern der Kontrollausschuss nicht Anderes beschließt.

(4) Hinsichtlich der Projektkontrollberichte sowie der Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung kommt dem Kontrollausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021

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