§ 32e GeoLT 2005 Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere:

1.

die Beratung und Beschlussfassung der Berichte

a)

der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG und

b)

der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;

2.

die Vorberatung von Regierungsvorlagen betreffend den Abschluss

a)

von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG und

b)

von Staatsverträgen gemäß Art. 9 Abs. 5 L-VG.

(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht hinsichtlich jener Angelegenheiten gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu übermitteln, in denen ihm eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 16.06.2015 bis 18.08.2016

(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere:

1.

die Beratung und Beschlussfassung der Berichte

a)

der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG und

b)

der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;

2.

die Vorberatung von Regierungsvorlagen betreffend den Abschluss

a)

von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG und

b)

von Staatsverträgen gemäß Art. 9 Abs. 5 L-VG.

(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht hinsichtlich jener Angelegenheiten gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu übermitteln, in denen ihm eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

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