§ 6 GWO Allgemeines

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werdenDie örtlichen Wahlbehörden (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde und besondere Wahlbehörde) sind vor jeder Wahl neu gebildetzu bilden.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern.

(3) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen, sein, die das Wahlrechtin der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeindewahlbehörde, besitzen§ 22 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren Hauptwohnsitz hat.

(5) Den Mitgliedern der WahlbehördenDie Wahlleiterinnen/Wahlleiter, die Beisitzerinnen/Beisitzer, die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sieihre jeweiligen Hilfsorgane sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen haben über alle ihnen bei derausschließlich in Ausübung ihres Amtesihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Personaldaten der wahlberechtigten Personen zurTatsachen Verschwiegenheit verpflichtet sindzu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(6) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 auch Vertreterinnen/Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen beiwohnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werdenDie örtlichen Wahlbehörden (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde und besondere Wahlbehörde) sind vor jeder Wahl neu gebildetzu bilden.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern.

(3) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen, sein, die das Wahlrechtin der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeindewahlbehörde, besitzen§ 22 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren Hauptwohnsitz hat.

(5) Den Mitgliedern der WahlbehördenDie Wahlleiterinnen/Wahlleiter, die Beisitzerinnen/Beisitzer, die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sieihre jeweiligen Hilfsorgane sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen haben über alle ihnen bei derausschließlich in Ausübung ihres Amtesihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Personaldaten der wahlberechtigten Personen zurTatsachen Verschwiegenheit verpflichtet sindzu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(6) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 auch Vertreterinnen/Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen beiwohnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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