§ 12 GWO Landeswahlbehörde

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann oder einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Landeswahlleiterin/Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.

(3) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Landeswahlleiterin/des Landeswahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden, ausgenommen Entscheidungen im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse, aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die WählerInnenverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(52) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 14, 15, 17, 30 Abs. 2, sowie der §§ 56 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann oder einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Landeswahlleiterin/Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.

(3) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Landeswahlleiterin/des Landeswahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden, ausgenommen Entscheidungen im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse, aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die WählerInnenverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(52) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 14, 15, 17, 30 Abs. 2, sowie der §§ 56 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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