§ 40 GWO Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden wählenden Person mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 15. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der WählerInnenverzeichnisseWählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der WählerInnenverzeichnisseWählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den im § 36 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden wählenden Person mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 15. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der WählerInnenverzeichnisseWählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der WählerInnenverzeichnisseWählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den im § 36 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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