§ 64 GWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird ihr Name von einer anderen Beisitzerin/einem anderen Beisitzer im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche wahlberechtigte Person) vermerkt.

(3) Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird ihr Name von einer anderen Beisitzerin/einem anderen Beisitzer im WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche wahlberechtigte Person) vermerkt.

(3) Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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