§ 18 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Zuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft im ersten Rang sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:

1.

wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt;

2.

wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt;

3.

bei Sanierungsförderungen gemäß dem 6. Unterabschnitt.

(2) Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:

1.

Pfandrechte zur Besicherung von Darlehen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen werden, wenn diese im Hinblick auf ihre Verzinsung, Laufzeit, Tilgung und effektiven Kosten bestimmten Anforderungen entsprechen; die Landesregierung hat diese Anforderungen durch Verordnung festzulegten;

2.

Pfandrechte aus früheren Förderungen einschließlich solcher nach den §§ 3 bis 3c;

3.

Dienstbarkeiten einschließlich Wohnungsgebrauchsrechte;

4.

Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;

5.

Reallasten, die keine geldwerten Leistungen betreffen oder der Sicherstellung des Bauzinses dienen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.03.2023
(1) Zuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft im ersten Rang sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:

1.

wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt;

2.

wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt;

3.

bei Sanierungsförderungen gemäß dem 6. Unterabschnitt.

(2) Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:

1.

Pfandrechte zur Besicherung von Darlehen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen werden, wenn diese im Hinblick auf ihre Verzinsung, Laufzeit, Tilgung und effektiven Kosten bestimmten Anforderungen entsprechen; die Landesregierung hat diese Anforderungen durch Verordnung festzulegten;

2.

Pfandrechte aus früheren Förderungen einschließlich solcher nach den §§ 3 bis 3c;

3.

Dienstbarkeiten einschließlich Wohnungsgebrauchsrechte;

4.

Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;

5.

Reallasten, die keine geldwerten Leistungen betreffen oder der Sicherstellung des Bauzinses dienen.

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