§ 25 Sbg. WuG

Salzburger Wettunternehmergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die ÜberwachungWettunternehmer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von ÜberwachungenAufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 29 an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.

(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe gemäß Abs 1 und 2 – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(4) Die Landesregierung und im Fall des Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der ÜberwachungAufsicht gemäß Abs 1 auch besondere ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane (§ 26) heranziehen.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 01.06.2017 bis 01.08.2019

(1) Die ÜberwachungWettunternehmer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von ÜberwachungenAufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 29 an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.

(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe gemäß Abs 1 und 2 – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(4) Die Landesregierung und im Fall des Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der ÜberwachungAufsicht gemäß Abs 1 auch besondere ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane (§ 26) heranziehen.

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