§ 4 Sbg. TG 2003 § 4

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein, bei Tourismusverbänden nur für einen Teil der Gemeinde in diesem Bereich.

(2) Für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes hat der Bürgermeister der Gemeinde auf Anordnung der Landesregierung ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis). Eine solche Anordnung der Landesregierung kann erfolgen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint oder die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) darum ersucht. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses findet § 54 sinngemäß Anwendung.

(3) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, die Auflage unter Hinweis auf die Kontrollmöglichkeit ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass der Bürgermeister zu entscheiden hat.

(4) Die Abstimmung ist an zwei aufeinander folgenden Tagen, von denen einer ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag und einer ein allgemeiner Werktag sein muss, durchzuführen. Die Abstimmungstage und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht ist. Die Abstimmungstage, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.

(5) Die Abstimmung hat vor der auf Grund der landtagswahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zu erfolgen. In der Stadt Salzburg können von der Gemeindewahlbehörde auch Sprengelwahlbehörden herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs 3 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen und ist das Stimmverzeichnis auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Salzburger Volksbefragungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes § 9 dieses Gesetzes gilt. Zwischen den Abstimmungszeiten ist die Wahlurne verschlossen und gesichert zu verwahren.

(6) Nach Ablauf der Abstimmungszeit am zweiten Abstimmungstag hat die Wahlbehörde die Abstimmungsliste abzuschließen, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und diese Unterlagen sowie eine Niederschrift darüber und über alle sonstigen für die Abstimmung erheblichen Vorgänge der Landesregierung verschlossen unverzüglich zu übermitteln. Bei Sprengelwahlbehörden erfolgt die Übermittlung der Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde und von dieser gesammelt an die Landesregierung. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt. Haben sich nicht zumindest 30 % der nach dem Stimmverzeichnis Abstimmungsberechtigten an der Abstimmung beteiligt, gilt diese Zustimmung als nicht erreicht.

(6a) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Abstimmungsliste erst nach dem Zeitpunkt abzuschließen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.

(7) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs 2 bis 5 in jeder Gemeinde gesondert und möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(8) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Zustimmung ergeben, kann ein neues solches Verfahren frühestens ein Jahr nach der vorhergegangenen Auflage des Stimmverzeichnisses nach Abs 2 neuerlich durchgeführt werden.

(9) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband entfällt eine Abstimmung nach den vorstehenden Bestimmungen. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw Aufnahme) zu fassen, auf die § 10 Abs 2 zweiter Satz keine Anwendung findet. Diese Abstimmung hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach § 10 Abs 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten ist. § 10 Abs 2 findet keine Anwendung. War die Vollversammlung nicht gemäß § 10 Abs 2 erster Satz beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die gemäß § 10 Abs 3 erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahrdrei Monate später stattfinden.

(10) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein, bei Tourismusverbänden nur für einen Teil der Gemeinde in diesem Bereich.

(2) Für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes hat der Bürgermeister der Gemeinde auf Anordnung der Landesregierung ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis). Eine solche Anordnung der Landesregierung kann erfolgen, wenn die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus durch einen Tourismusverband zweckmäßig erscheint oder die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) darum ersucht. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses findet § 54 sinngemäß Anwendung.

(3) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, die Auflage unter Hinweis auf die Kontrollmöglichkeit ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass der Bürgermeister zu entscheiden hat.

(4) Die Abstimmung ist an zwei aufeinander folgenden Tagen, von denen einer ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag und einer ein allgemeiner Werktag sein muss, durchzuführen. Die Abstimmungstage und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht ist. Die Abstimmungstage, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.

(5) Die Abstimmung hat vor der auf Grund der landtagswahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zu erfolgen. In der Stadt Salzburg können von der Gemeindewahlbehörde auch Sprengelwahlbehörden herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs 3 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen und ist das Stimmverzeichnis auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Salzburger Volksbefragungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes § 9 dieses Gesetzes gilt. Zwischen den Abstimmungszeiten ist die Wahlurne verschlossen und gesichert zu verwahren.

(6) Nach Ablauf der Abstimmungszeit am zweiten Abstimmungstag hat die Wahlbehörde die Abstimmungsliste abzuschließen, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und diese Unterlagen sowie eine Niederschrift darüber und über alle sonstigen für die Abstimmung erheblichen Vorgänge der Landesregierung verschlossen unverzüglich zu übermitteln. Bei Sprengelwahlbehörden erfolgt die Übermittlung der Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde und von dieser gesammelt an die Landesregierung. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Unterlagen festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt. Haben sich nicht zumindest 30 % der nach dem Stimmverzeichnis Abstimmungsberechtigten an der Abstimmung beteiligt, gilt diese Zustimmung als nicht erreicht.

(6a) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Abstimmungsliste erst nach dem Zeitpunkt abzuschließen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.

(7) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs 2 bis 5 in jeder Gemeinde gesondert und möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(8) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Zustimmung ergeben, kann ein neues solches Verfahren frühestens ein Jahr nach der vorhergegangenen Auflage des Stimmverzeichnisses nach Abs 2 neuerlich durchgeführt werden.

(9) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband entfällt eine Abstimmung nach den vorstehenden Bestimmungen. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw Aufnahme) zu fassen, auf die § 10 Abs 2 zweiter Satz keine Anwendung findet. Diese Abstimmung hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach § 10 Abs 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten ist. § 10 Abs 2 findet keine Anwendung. War die Vollversammlung nicht gemäß § 10 Abs 2 erster Satz beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die gemäß § 10 Abs 3 erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahrdrei Monate später stattfinden.

(10) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

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