§ 13 Sbg. TG 2003 § 13

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl des Ausschusses wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.

(2) Wahlberechtigt in den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wählbar sind die Mitglieder des Tourismusverbandes. Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert. Personen, die nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Ausschussmitglieder ausgeschlossen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in der jeweiligen Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht zumindest den Namen einer wählbaren Person aufweisen, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Ergänzung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.

(3a) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter, fünfter bis neunterachter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gelten die darin angeführten Personen mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.

(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschussmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder beträgt, also zB bei vier Ausschussmitgliedern die viertgrößte. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Ausschusses, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Ausschussmitglied denselben Anspruch haben, entscheidet der größere Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Ausschussmitglied, ist die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw) Ausschussmitgliedern die erst- und die zweit- (dritt- usw) angeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.

(7) Wird für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthält dieser nicht so viele Kandidaten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder um diese.

(8) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder des Beitrittes eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 4 Abs. 9 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Ausschusses durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Ausschusses hat das Landesabgabenamt eine gemeinsame Stimmgruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 8 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des mitgliederstärksten Verbandes bzw vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des bisher schon bestehenden regionalen Verbandes geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs. 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Ausschusses noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.2013

(1) Die Wahl des Ausschusses wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.

(2) Wahlberechtigt in den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wählbar sind die Mitglieder des Tourismusverbandes. Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert. Personen, die nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Ausschussmitglieder ausgeschlossen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in der jeweiligen Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht zumindest den Namen einer wählbaren Person aufweisen, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Ergänzung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.

(3a) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter, fünfter bis neunterachter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gelten die darin angeführten Personen mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.

(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschussmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder beträgt, also zB bei vier Ausschussmitgliedern die viertgrößte. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Ausschusses, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Ausschussmitglied denselben Anspruch haben, entscheidet der größere Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Ausschussmitglied, ist die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw) Ausschussmitgliedern die erst- und die zweit- (dritt- usw) angeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.

(7) Wird für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthält dieser nicht so viele Kandidaten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder um diese.

(8) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder des Beitrittes eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 4 Abs. 9 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Ausschusses durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Ausschusses hat das Landesabgabenamt eine gemeinsame Stimmgruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 8 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des mitgliederstärksten Verbandes bzw vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des bisher schon bestehenden regionalen Verbandes geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs. 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Ausschusses noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.

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