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(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenSbg. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als
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(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
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(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenSbg. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als
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(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
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