§ 4 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§ 4

(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenSbg. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 17 S.TZG) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 8 S.TZG) unter gleichzeitiger Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1

S.TZG

festzulegen.

(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6),

2.

Zuchtmethode (§ 7),

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12),

4.

Leistungsprüfung (§ 13),

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14),

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15),

7.

Erfolgskontrolle (§ 16),

8.

Prüfeinsatz, soweit ein solcher vorgesehen ist (§ 17).

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§ 4

(1) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm (§ 2 Z 22 S.TZG) die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenSbg. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden hat diese auch ihren Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 17 S.TZG) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 8 S.TZG) unter gleichzeitiger Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie der Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1

S.TZG

festzulegen.

(2) Die Zuchtorganisation hat in ihrem Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6),

2.

Zuchtmethode (§ 7),

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12),

4.

Leistungsprüfung (§ 13),

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14),

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15),

7.

Erfolgskontrolle (§ 16),

8.

Prüfeinsatz, soweit ein solcher vorgesehen ist (§ 17).

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