§ 15 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Zuchtverwendung selektierter Tiere

§ 15

Die Zuchtorganisation hat in Übereinstimmung mit der Zuchtpopulation (§ 5) und dem Zuchtziel (§ 6) für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

die Selektionsstufen und deren Abfolge,

2.

die Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen und

3.

die tierzuchtfachlichen Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

Sbg. T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Zuchtverwendung selektierter Tiere

§ 15

Die Zuchtorganisation hat in Übereinstimmung mit der Zuchtpopulation (§ 5) und dem Zuchtziel (§ 6) für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

die Selektionsstufen und deren Abfolge,

2.

die Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen und

3.

die tierzuchtfachlichen Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

Sbg. T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

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