§ 18 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

§ 18

(1) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat in dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 S.TZG ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs 2 bis 7 Grundsätze festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

die Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind;

2.

die folgenden Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

die jeweiligen Namen, die Rasse, die Kennzeichnung bzw sonstige Art der Identifizierung,

b)

die jeweiligen Geburtsdaten,

c)

der jeweilige Züchter,

d)

die Hauptabteilung bzw Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch und

e)

die jeweiligen Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs 5) festzulegenSbg. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwendenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

die Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand),

2.

den Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer) und

3.

die Körperstelle der Kennzeichnung.

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitglieds- oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die jeweiligen Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

§ 18

(1) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat in dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 S.TZG ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs 2 bis 7 Grundsätze festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

die Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind;

2.

die folgenden Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

die jeweiligen Namen, die Rasse, die Kennzeichnung bzw sonstige Art der Identifizierung,

b)

die jeweiligen Geburtsdaten,

c)

der jeweilige Züchter,

d)

die Hauptabteilung bzw Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch und

e)

die jeweiligen Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs 5) festzulegenSbg. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwendenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

die Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand),

2.

den Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer) und

3.

die Körperstelle der Kennzeichnung.

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitglieds- oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die jeweiligen Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

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