§ 19 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

§ 19

(1) Im Sinn von § 4 Abs 8 S.TZG bedeuten:

1.

Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs 1 erster Satz;

2.

Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs 1;

3.

Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7;

4.

Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 1 und 2;

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs 2 und 3;

6.

Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 3;

7.

Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 6 Z 1;

8.

Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz;

9.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18.

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind der Behörde unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung mitzuteilen (§ 5 Abs 1 S.TZG) oder zu beantragen (§ 5 Abs 2 S.TZG)Sbg. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine im erforderlichen Umfang konsolidierte Fassung vorzulegenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG oder ergänzenden Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG wirksam gewordenen Änderungen ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation unter gleichzeitiger Angabe des Datums der Wirksamkeit der jeweiligen Änderung zu erstellen und evident zu halten.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

§ 19

(1) Im Sinn von § 4 Abs 8 S.TZG bedeuten:

1.

Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs 1 erster Satz;

2.

Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs 1;

3.

Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7;

4.

Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 1 und 2;

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs 2 und 3;

6.

Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs 5 Z 3;

7.

Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 6 Z 1;

8.

Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz;

9.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18.

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind der Behörde unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung mitzuteilen (§ 5 Abs 1 S.TZG) oder zu beantragen (§ 5 Abs 2 S.TZG)Sbg. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine im erforderlichen Umfang konsolidierte Fassung vorzulegenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZG oder ergänzenden Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG wirksam gewordenen Änderungen ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation unter gleichzeitiger Angabe des Datums der Wirksamkeit der jeweiligen Änderung zu erstellen und evident zu halten.

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