§ 32 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine und
Aufzeichnungen

§ 32

(1) Die Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 5 und 17 Abs 5 S.TZG müssen jedenfalls die in der Anlage 1, 2 oder 3 dafür festgelegten Angaben enthaltenSbg.

(2) Die Aufzeichnungen und Dokumente gemäß Abs 1 sind geordnet aufzubewahren T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine und
Aufzeichnungen

§ 32

(1) Die Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 5 und 17 Abs 5 S.TZG müssen jedenfalls die in der Anlage 1, 2 oder 3 dafür festgelegten Angaben enthaltenSbg.

(2) Die Aufzeichnungen und Dokumente gemäß Abs 1 sind geordnet aufzubewahren T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

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