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(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die
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(2) Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gemäß Abs 1 Z 2 gilt § 33 Abs 2 bis 7 mit folgenden Abweichungen:
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(3) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 genannten Ausbildungseinrichtung für Eigenbestandsbesamer erfolgreich abgeschlossen hatSbg. T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die
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(2) Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gemäß Abs 1 Z 2 gilt § 33 Abs 2 bis 7 mit folgenden Abweichungen:
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(3) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 genannten Ausbildungseinrichtung für Eigenbestandsbesamer erfolgreich abgeschlossen hatSbg. T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.