§ 39 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen

§ 39

(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen können nach bisher geltendem Recht abgeschlossen werdenSbg.

(2) Nach bisher geltendem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem im § 38 Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 33 und 34 T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf der Grundlage einer Anerkennung, die nach den vor dem Inkrafttreten des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 geltenden Bestimmungen erteilt worden ist (§ 34 Abs 1 S.TZG), tätig sind oder deren derartige Anerkennung gemäß § 34 Abs 2 oder 3 S.TZG als vorläufige Anerkennung weiter gilt.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Übergangsbestimmungen

§ 39

(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen können nach bisher geltendem Recht abgeschlossen werdenSbg.

(2) Nach bisher geltendem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem im § 38 Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 33 und 34 T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf der Grundlage einer Anerkennung, die nach den vor dem Inkrafttreten des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 geltenden Bestimmungen erteilt worden ist (§ 34 Abs 1 S.TZG), tätig sind oder deren derartige Anerkennung gemäß § 34 Abs 2 oder 3 S.TZG als vorläufige Anerkennung weiter gilt.

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