§ 12 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat wird durch den Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern schriftlich gemäß § 11a mindestens eine Woche vor Beginn der Gemeinderatssitzung, in außergewöhnlich dringendenaußergewöhnlichen Fällen aber mindestens 48 Stunden vorher schriftlich zuzustellenzu übermitteln. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung schriftlich zuzustellenzu übermitteln (§ 11a) und entsprechend zu verlautbaren.

(2) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates wird vom Bürgermeister festgesetzt; er hat vorher die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte zur beabsichtigten Tagesordnung anzuhören. Wird hiegegen von einem Mitglied des Gemeinderates Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede der Gemeinderat.

(3) Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung des Gemeinderates stattzufinden. Außerdem ist der Gemeinderat binnen acht Tagen auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, stellt.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.11.1983 bis 29.02.2020

(1) Der Gemeinderat wird durch den Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern schriftlich gemäß § 11a mindestens eine Woche vor Beginn der Gemeinderatssitzung, in außergewöhnlich dringendenaußergewöhnlichen Fällen aber mindestens 48 Stunden vorher schriftlich zuzustellenzu übermitteln. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung schriftlich zuzustellenzu übermitteln (§ 11a) und entsprechend zu verlautbaren.

(2) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates wird vom Bürgermeister festgesetzt; er hat vorher die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte zur beabsichtigten Tagesordnung anzuhören. Wird hiegegen von einem Mitglied des Gemeinderates Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede der Gemeinderat.

(3) Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung des Gemeinderates stattzufinden. Außerdem ist der Gemeinderat binnen acht Tagen auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, stellt.

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