§ 16 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates hat, das bei der Verhandlung eines Gegenstandes in sinngemäßer Beachtung der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen erscheint, darf der Verhandlung nursoweit es nicht zeitweise zur Erteilung der verlangten Auskünfte beiwohnenAuskunfterteilung zugezogen wird, hat sich aber für die Dauer der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen:

1.

in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs 1a) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen die die Funktion eines Mitglieds des Gemeinderates ausübende Person als Bevollmächtigte einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

3.

in Sachen, in denen aus sonstigen wichtigen Gründen seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden kann.

(1a) Angehörige im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.

Die Bestimmung der Z 3 über diesen Gegenstand zu entfernen. Erscheint ein Mitglied des Gemeinderates aus den Gründen des § 7 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen, hat es sich lediglichdie Befangenheit bei der Beschlußfassung der Stimme zu enthaltenVerschwägerung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß. Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(2) Ist der Gemeinderat infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.

(3) Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder des Gemeinderates überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 16.07.1966 bis 29.02.2020

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates hat, das bei der Verhandlung eines Gegenstandes in sinngemäßer Beachtung der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen erscheint, darf der Verhandlung nursoweit es nicht zeitweise zur Erteilung der verlangten Auskünfte beiwohnenAuskunfterteilung zugezogen wird, hat sich aber für die Dauer der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen:

1.

in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs 1a) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen die die Funktion eines Mitglieds des Gemeinderates ausübende Person als Bevollmächtigte einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

3.

in Sachen, in denen aus sonstigen wichtigen Gründen seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden kann.

(1a) Angehörige im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.

Die Bestimmung der Z 3 über diesen Gegenstand zu entfernen. Erscheint ein Mitglied des Gemeinderates aus den Gründen des § 7 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen, hat es sich lediglichdie Befangenheit bei der Beschlußfassung der Stimme zu enthaltenVerschwägerung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß. Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(2) Ist der Gemeinderat infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.

(3) Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder des Gemeinderates überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt.

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