§ 36 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im Folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.

(2) Der Stadtsenat ist zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:

a)

die Bestellung, Abberufung und Versetzung von Abteilungsvorständen, Amtsleitern, sowie von Leitern der städtischen Unternehmungen;

b)

die Bestellung und Abberufung der Beisitzer in der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31 Abs 2);

c)

die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;

d)

die Begründung und Kündigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von Bediensteten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder in der Form von Sonderverträgen;

e)

die Bestellung der Leitung von Kindergärten;

f)

den Verzicht des Kündigungsrechtes bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen.

(3) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung

a)

des Magistratsdirektors (§ 32 Abs 3) und

b)

des Leiters des Kontrollamtes (§ 33 Abs 3).

Für die Bestellung und die Abberufung ist jeweils ein Vorschlag des Stadtsenates erforderlich.

(4) Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Leiters des Kontrollamtes und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,

a)

dass bei Abteilungsvorständen keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, oder

b)

dass im Fall des Magistratsdirektors und des Leiters des Kontrollamtes dem Gemeinderat eine andere Person zur Bestellung vorgeschlagen wird,

verlängert sich diese Bestellungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre. Solche Verlängerungen der Bestellungsdauer können mehrmals nacheinander erfolgen. Beschlussfassungen nach lit a oder b müssen im Stadtsenat einstimmig erfolgen und sind dem betroffenen Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

1.

Endet die Bestellung eines Magistratsdirektors, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest der eines Abteilungsvorstandes zu entsprechen.

2.

Endet die Bestellung eines Abteilungsvorstandes oder eines Kontrollamtsleiters und hat mit diesen Personen bereits vor der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg bestanden, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest jener der vor der Bestellung innegehabten Verwendung zu entsprechen.

3.

In den nicht von Z 1 oder 2 umfassten Fällen ist § 39 MagBeG ohne weitere Maßgaben anzuwenden.

(6) Der Magistratsdirektor, der Leiter des Kontrollamtes und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.

Stand vor dem 08.02.2021

In Kraft vom 01.03.2020 bis 08.02.2021

(1) Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im Folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.

(2) Der Stadtsenat ist zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:

a)

die Bestellung, Abberufung und Versetzung von Abteilungsvorständen, Amtsleitern, sowie von Leitern der städtischen Unternehmungen;

b)

die Bestellung und Abberufung der Beisitzer in der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31 Abs 2);

c)

die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;

d)

die Begründung und Kündigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von Bediensteten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A oder in der Form von Sonderverträgen;

e)

die Bestellung der Leitung von Kindergärten;

f)

den Verzicht des Kündigungsrechtes bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen.

(3) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung

a)

des Magistratsdirektors (§ 32 Abs 3) und

b)

des Leiters des Kontrollamtes (§ 33 Abs 3).

Für die Bestellung und die Abberufung ist jeweils ein Vorschlag des Stadtsenates erforderlich.

(4) Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Leiters des Kontrollamtes und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,

a)

dass bei Abteilungsvorständen keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, oder

b)

dass im Fall des Magistratsdirektors und des Leiters des Kontrollamtes dem Gemeinderat eine andere Person zur Bestellung vorgeschlagen wird,

verlängert sich diese Bestellungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre. Solche Verlängerungen der Bestellungsdauer können mehrmals nacheinander erfolgen. Beschlussfassungen nach lit a oder b müssen im Stadtsenat einstimmig erfolgen und sind dem betroffenen Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

1.

Endet die Bestellung eines Magistratsdirektors, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest der eines Abteilungsvorstandes zu entsprechen.

2.

Endet die Bestellung eines Abteilungsvorstandes oder eines Kontrollamtsleiters und hat mit diesen Personen bereits vor der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg bestanden, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest jener der vor der Bestellung innegehabten Verwendung zu entsprechen.

3.

In den nicht von Z 1 oder 2 umfassten Fällen ist § 39 MagBeG ohne weitere Maßgaben anzuwenden.

(6) Der Magistratsdirektor, der Leiter des Kontrollamtes und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.

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