§ 38 Sbg. SR 1966 § 38

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Organe der Stadt unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2.

Bestellung der Bediensteten der Stadt und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), örtliche Veranstaltungspolizei;

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei;

5.

Flurschutzpolizei;

6.

örtliche Marktpolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.

Sittlichkeitspolizei;

9.

örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude,; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes), zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

11.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.

(4) Die nach diesem Landesverfassungsgesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte der Stadt oder einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Stadt wahrzunehmen.

(5) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 77 unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (§ 74 ff.) zu.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, durch den Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(7) Ortspolizeiliche Verordnungen (Abs. 6) dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(8) Aufgaben, die der Stadt Salzburg oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen (§§ 39 und 45), im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 21.02.1985 bis 30.06.2012

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Organe der Stadt unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2.

Bestellung der Bediensteten der Stadt und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), örtliche Veranstaltungspolizei;

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei;

5.

Flurschutzpolizei;

6.

örtliche Marktpolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.

Sittlichkeitspolizei;

9.

örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude,; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes), zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

11.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.

(4) Die nach diesem Landesverfassungsgesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte der Stadt oder einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Stadt wahrzunehmen.

(5) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 77 unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (§ 74 ff.) zu.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, durch den Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(7) Ortspolizeiliche Verordnungen (Abs. 6) dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(8) Aufgaben, die der Stadt Salzburg oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen (§§ 39 und 45), im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

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