§ 40 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat ist das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Der Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenzen, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Die für den Einzelfall festgesetzte Wertgrenze darf hiebei 1 v.H.% der ordentlichen JahreseinkünfteSumme der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung in allen diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen.

(3) Von einer Ermächtigung nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:

a)

alle Wahlen nach §§ 21, 22, 27;

b)

die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 38 Abs. 6);

c)

Beschlüsse über Abgaben;

d)

BeschlußfassungBeschlussfassungen über den HaushaltsplanVoranschlag (§§ 65 ff.);

e)

Beschlüsse über den Rechnungsabschluß;

f)

alle Angelegenheiten, für deren Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.02.1985 bis 31.12.2019

(1) Der Gemeinderat ist das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Der Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenzen, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Die für den Einzelfall festgesetzte Wertgrenze darf hiebei 1 v.H.% der ordentlichen JahreseinkünfteSumme der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung in allen diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen.

(3) Von einer Ermächtigung nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:

a)

alle Wahlen nach §§ 21, 22, 27;

b)

die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 38 Abs. 6);

c)

Beschlüsse über Abgaben;

d)

BeschlußfassungBeschlussfassungen über den HaushaltsplanVoranschlag (§§ 65 ff.);

e)

Beschlüsse über den Rechnungsabschluß;

f)

alle Angelegenheiten, für deren Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten