§ 53g Sbg. SR 1966 § 53g

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.12.9999
Durchführung der Bürgerbefragung

§ 53g

(1) Die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg auszuschreiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. Die Ausschreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein BeschlußBeschluss des Gemeinderates gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde liegt oder der Bürgermeister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbehörde. EineDie Ausschreibung der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich nach der Rechtskraft ihrer Entscheidung, mit der ausgesprochen wurde, daßdass eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) durchzuführen ist, zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat den Abstimmungszeitraum, der jeweils sechs Tage,Abstimmungstag und zwar von Montag bis einschließlich Samstagden Stichtag zu umfassen hat, festzusetzenenthalten. Dieser AbstimmungszeitraumAbstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von zweidrei Monaten ab dem Tag der AusschreibungStichtag zu liegen. Stichtag ist jener Tag, an dem die Entscheidung über die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) getroffen wurde (Beschluss des Gemeinderates, Anordnung des Bürgermeisters, Erlassung des Bescheides der Hauptwahlbehörde).

(3) Die BürgerbefragungAbstimmung hat durch Abstimmung mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel ist als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung"’ oder, wenn es sich um ein Bürgerbegehren handelt, als ‚Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren’ unter BeisetzungBeifügung des AbstimmungszeitraumesAbstimmungstages zu bezeichnen. Die Frage (das Begehren), die (das) zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daßdass sie (es) entweder mit Ja oder Nein beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Alternativen entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. Für die Größe des amtlichenAmtlichen Stimmzettels gelten die Bestimmungen des § 53b Abs. 3 sinngemäß.

(4) Für die Durchführung der Bürgerbefragung ist für jeweils einen oder mehrere Wahlsprengel der letzten Gemeinderatswahl ein Abstimmungslokal einzurichten. Der Bürgermeister hat für jedes Abstimmungslokal einen städtischen Bediensteten als Abstimmungsleiter zu bestellen; dem Abstimmungsleiter ist von der Stadt das entsprechende Hilfspersonal beizustellen. Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde, so sind die Antragsteller berechtigt, in jedes Abstimmungslokal und in jede Zählkommission zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die vom bevollmächtigten Vertreter spätestens am zehnten Tag vor Beginn der Bürgerbefragung der Gemeindewahlbehörde namhaft zu machen sind.

(5) Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderesAnderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden.

(6) Für die Ermittlung des Ergebnisses Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag zugrunde, ist der Antragsteller berechtigt, in den Abstimmungslokalen sind Zählkommissionen einzusetzenjede Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die auser spätestens am 10. Tag vor dem Abstimmungsleiter als Vorsitzendem und vier bis sechs durch die nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehende Gemeindewahlbehörde für jedes Abstimmungslokal auf VorschlagAbstimmungstag der im Gemeinderat vertretenen ParteienHauptwahlbehörde namhaft zu bestellenden Beisitzern bestehenmachen hat.

Stand vor dem 31.05.2006

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.05.2006
Durchführung der Bürgerbefragung

§ 53g

(1) Die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg auszuschreiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. Die Ausschreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein BeschlußBeschluss des Gemeinderates gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde liegt oder der Bürgermeister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbehörde. EineDie Ausschreibung der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich nach der Rechtskraft ihrer Entscheidung, mit der ausgesprochen wurde, daßdass eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) durchzuführen ist, zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat den Abstimmungszeitraum, der jeweils sechs Tage,Abstimmungstag und zwar von Montag bis einschließlich Samstagden Stichtag zu umfassen hat, festzusetzenenthalten. Dieser AbstimmungszeitraumAbstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von zweidrei Monaten ab dem Tag der AusschreibungStichtag zu liegen. Stichtag ist jener Tag, an dem die Entscheidung über die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) getroffen wurde (Beschluss des Gemeinderates, Anordnung des Bürgermeisters, Erlassung des Bescheides der Hauptwahlbehörde).

(3) Die BürgerbefragungAbstimmung hat durch Abstimmung mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel ist als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung"’ oder, wenn es sich um ein Bürgerbegehren handelt, als ‚Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren’ unter BeisetzungBeifügung des AbstimmungszeitraumesAbstimmungstages zu bezeichnen. Die Frage (das Begehren), die (das) zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daßdass sie (es) entweder mit Ja oder Nein beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Alternativen entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. Für die Größe des amtlichenAmtlichen Stimmzettels gelten die Bestimmungen des § 53b Abs. 3 sinngemäß.

(4) Für die Durchführung der Bürgerbefragung ist für jeweils einen oder mehrere Wahlsprengel der letzten Gemeinderatswahl ein Abstimmungslokal einzurichten. Der Bürgermeister hat für jedes Abstimmungslokal einen städtischen Bediensteten als Abstimmungsleiter zu bestellen; dem Abstimmungsleiter ist von der Stadt das entsprechende Hilfspersonal beizustellen. Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde, so sind die Antragsteller berechtigt, in jedes Abstimmungslokal und in jede Zählkommission zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die vom bevollmächtigten Vertreter spätestens am zehnten Tag vor Beginn der Bürgerbefragung der Gemeindewahlbehörde namhaft zu machen sind.

(5) Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderesAnderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden.

(6) Für die Ermittlung des Ergebnisses Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag zugrunde, ist der Antragsteller berechtigt, in den Abstimmungslokalen sind Zählkommissionen einzusetzenjede Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die auser spätestens am 10. Tag vor dem Abstimmungsleiter als Vorsitzendem und vier bis sechs durch die nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehende Gemeindewahlbehörde für jedes Abstimmungslokal auf VorschlagAbstimmungstag der im Gemeinderat vertretenen ParteienHauptwahlbehörde namhaft zu bestellenden Beisitzern bestehenmachen hat.

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