§ 53g Sbg. SR 1966 § 53g

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg auszuschreiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. Die Ausschreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde liegt oder der Bürgermeister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbehörde. Die Ausschreibung der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich nach der Entscheidung, dass eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) durchzuführen ist, zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat den Abstimmungstag und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist jener Tag, an dem die Entscheidung über die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) getroffen wurde (Beschluss des Gemeinderates, Anordnung des Bürgermeisters, Erlassung des Bescheides der Hauptwahlbehörde).

(3) Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel ist als ‚Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung’ oder, wenn es sich um ein Bürgerbegehren handelt, als ‚Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren’ unter Beifügung des Abstimmungstages zu bezeichnen. Die Frage (das Begehren), die (das) zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie (es) entweder mit Ja oder Nein beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Alternativen entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. Für die Größe des Amtlichen Stimmzettels gelten die Bestimmungen des § 53b Abs. 3 sinngemäß.

(4) Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden. Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag zugrunde, ist der Antragsteller berechtigt, in jede Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die er spätestens am 10. Tag vor dem Abstimmungstag der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen hat.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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